Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) führte der Gesetzgeber 2005 die Business Judgment Rule (BJR) ein, um eine unnötige Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch übermäßige persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung zu vermeiden. Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG kann eine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat dann nicht angenommen werden, wenn beide Organe auf einer angemessenen Informationslage annehmen durften, zum Wohle des Unternehmens zu handeln.
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